1. Staatsexamen an der Universität des Saarlandes
2. Staatsexamen in Frankfurt/Main
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Zusatzausbildung als Mediator im Bundesverband Mediation - BM e.V.
Er ist im Familien- und Erbrecht spezialisiert und berät Unternehmen - auch zur Betriebsnachfolge.
Als Mediator ist er für die Bereiche Familien- und Erbrechtsmediation in der Kanzlei zuständig und betreut Mandate im Schul- und Hochschulrecht.
RA Günther ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen, des DAV Deutscher Anwalt Verein e.V., des Dresdner Anwaltsvereins e.V. und der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV.
Er gehört dem Aufsichtsrat der SQL Projekt AG an.
In der Bundesrepublik Deutschland ist Herr Günther durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen als Rechtsanwalt zugelassen.
Sie wollen ein Testament verfassen? Sie wissen, handschriftlich muss es sein, wenn es nicht notariell beurkundet wird.
Welche weiteren Möglichkeiten haben Eheleute, sich gemeinsam wechselseitig zu verpflichten oder eben nicht? Was bedeutet ein Einzeltestament? Welche Risiken bringt ein sogenanntes „Berliner Testament“? Was beinhaltet es? Welchen Inhalt und welche Regelungen sollte ein Testament über die Erbfolge hinaus enthalten? Wie erben ihre (nicht) gemeinsamen Kinder? Was bedeutet Einsetzung eines Erben und was versteht man unter Vermächtnis? Welche Regelungen können Sie treffen, falls einer der vorgesehenen Erben vor Ihrem Tod verstirbt oder die Erbschaft dann nicht annehmen will? Ist es sinnvoll, Ersatzerben oder Schlusserben zu bestimmen und/oder eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich dann.
Diese und andere Fragen rund um ein Testament beantworten wir gern. Wir beraten individuell bei der Errichtung und zu komplexen Fallgestaltungen.
Wer erbt? Dies ist eine häufig gestellte Frage. Die Antwort ist häufig überraschend. Haben Stiefkinder Erbansprüche? Und was gilt bei einer Adoption? Ist überhaupt deutsches Erbrecht anzuwenden? Wann erben Nichten und Neffen, wann Geschwister? Diese Fragen sind häufig nicht einfach zu beantworten und sollten geklärt werden, bevor es zum Erbfall kommt oder Testierunfähigkeit eingetreten ist.
Sie wollen nicht akzeptieren, dass der Gesetzgeber jedes Ihrer Kinder als gleichberechtigten Erben sieht. Sie haben eigene Vorstellungen für Ihren Ehepartner oder Lebenspartner. Mit testamentarischen Verfügungen können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Mittels Testament ändert ein Erblasser in der Regel die gesetzliche Erbfolge.
Andererseits: Welche Rechte stehen Ihnen als Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt zu? Haben Sie Pflichtteilsrechte?
Haben Sie individuellen Beratungsbedarf? Wir sollten die Fragen zur Erbfolge rechtzeitig besprechen.
Wann „genügt“ ein Testament nicht mehr? Wie schließe ich einen Erbvertrag und was darf ich darin regeln? Was ist unter Anrechnung zu verstehen? Wie gehe ich mit Pflichtteilsrechten meiner ehelichen Kinder oder nicht ehelicher Kinder um? Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie einen Notar aufsuchen. Anwälte sind Vertreter Ihrer Interessen und bereiten mit Ihnen notarielle Testamente individuell vor.
Sie haben schon gehört oder miterlebt, dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet wurde? Sie wollen nicht riskieren, dass eine fremde Person als vom Gericht bestellter Betreuer für Sie eingesetzt wird? Sie wollen auch nicht, dass ein Arzt Ihren Willen zur Behandlung missachten kann, wenn Sie nicht mehr „klar“ sind oder nicht mehr entscheiden können?
Dann sollten Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten. Wir erstellen die Verfügung nach Ihren Wünschen und beraten Sie ausführlich und individuell. Auf Wunsch helfen wir auch, die Verfügungen in das Vorsorgeregister eintragen zu lassen. So können Sie sicher sein, dass es Berücksichtigung findet.
Der Todesfall ist umgehend zu melden. Der Erbfall ist eingetreten. Es ist eine Sterbeurkunde beim Standesamt zu beantragen. Der Nachlass ist zu sichten und zu dokumentieren.
Schon ergeben sich erste Fragen: Bin ich eigentlich Alleinerbe oder Miterbe oder gibt es noch weitere Erben? Wie handelt eine Erbengemeinschaft? Was ist mit dem Mietvertrag? Besteht eine private Sterbeversicherung? Wer kommt für die Kosten der Bestattung auf? Welche Versicherungen bestehen und wo finden sich Unterlagen des Verstorbenen? … Diese Fragen stellen sich regelmäßig nach einem Trauerfall. Wir unterstützen und – sollte es erforderlich sein – sichern wir Ihre Rechte als Erbe. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Der Erbschein sagt, wer Erbe geworden ist. Er trägt die Vermutung der Richtigkeit, kann aber wieder eingezogen werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, z. B. wird ein Testamten gefunden und der Erbschein wäre danach unrichtig.
Ein Erbschein wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Dazu bedarf es der Vorlage verschiedenster Urkunden, insbesondere der Sterbeurkunde und der Geburtsurkunden, gemäß § 352 FamFG. Nicht in jedem Fall wird ein Erbschein benötigt. Liegt ein Erbvertrag vor, so kann dies zum Nachweis der Erbenstellung ausreichen.
Der Erbschein legitimiert den Erben als Alleinerben oder mehrere Erben als Erbengemeinschaft. Er wird für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften benötigt, wenn es darum geht, den Nachweis der Erbenstellung zu führen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung, formulieren Ihren Erbscheinsantrag und beraten Sie umfassend.
Der Nachlass kann auch überschuldet sein. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Häufig wissen diese nicht, ob der aktive Nachlass die Schulden deckt. Sind Sie Erbe, haften Sie auch für die Schulden des Erblassers mit eigenem Vermögen. Sie können nun die Erbschaft ausschlagen. Dies ist nicht so einfach. Sie müssen Formvorschriften und eine recht kurze Frist einhalten.
Vielleicht müssten Sie aber auch gar nicht die Erbschaft ausschlagen. Sie wollen nur aus Angst vor Schulden ausschlagen, ohne Zeit zu haben, den Nachlass zu sichten oder Sie kennen die Gläubiger des Verstorbenen nicht. Dann haben Sie noch weitere Möglichkeiten neben der Ausschlagung: Sie können beispielsweise: die Einrede der Dürftigkeit erheben, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen …
Wir beraten Sie auch in diesen Fragen und bieten Ihnen Unterstützung zur Wahrung Ihrer Rechte an.
Sie sind Mitglied in einer Erbengemeinschaft? Das bedeutet regelmäßig Ärger, Streit und Auseinandersetzung. Mit dem Erbfall entstehen Erbengemeinschaften häufig wegen der gesetzlichen Erbfolge. Oder: Der Erblasser hat dies so im Testament bestimmt, ohne sich über die Folgen im Klaren zu sein. Sicher hatte er es gut gemeint, alle seine vier oder fünf Kinder zusammen (und / oder gar mit der Lebensgefährtin und deren Kindern) als Erben zu gleichen Teilen zu bestimmen. Fatal nur zu übersehen, dass alle eigene Interessen haben und sich seit langem aus dem Weg gehen.
Nun sollen sie in der Erbengemeinschaft, häufig als „Zwangsgemeinschaft“ empfunden, gemeinsam handeln und beschließen. Unglücklich ist auch: Der Gesetzgeber hat die Erbengemeinschaft unzureichend geregelt. So sollen nach §§ 2038ff. BGB die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam - und regelmäßig einstimmig – handeln. Grundsätzlich sollte die Erbengemeinschaft zunächst den Nachlass schuldenfrei machen. Gibt es eine Teilungsanordnung des Erblassers, hilft diese, sonst wird es mit der Aufteilung, insbesondere bei unterschiedlichen Erbquoten sehr verzwickt. Häufig enden Erbengemeinschaften leider vor Gericht. Das müsste oft nicht sein.
Wir unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und bieten Ihnen Hilfe – auch in Form einer Mediation – an. Dieser Weg ist verhältnismäßig kostengünstig und schon oft sehr erfolgreich praktiziert worden.
Sie haben geerbt oder ein Vermächtnis erhalten? Sie wissen, dass Sie Freibeträge in Anspruch nehmen können? Sie unterliegen ggf. der Steuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz / Schenkungssteuergesetz. Wir beraten Sie auch hier zu Steuerklassen und Fragen rund um das Erbe. In speziellen Fällen arbeiten wir mit Steuerberatern zusammen.
Sie sind nicht selbst Erbe. Sie haben aber vom Erblasser einen Gegenstand, eine Rente oder Geld als Vermächtnis erhalten. Der Erbe soll Ihnen dies zukommen lassen. Welche Rechte haben Sie und was ist zu veranlassen? Wir beraten Sie gern auch als Vermächtnisnehmer oder bei der Testamentserrichtung.
Auskünfte sind für die Berechnung von Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil sowie Erbquoten grundlegend. Darüber hinaus haben Sie auch steuerrechtliche Bedeutung.
Als Erbe sind Sie verpflichtet, auf Aufforderung Auskünfte an Pflichtteilsberechtigte zu erteilen. Wie erstellen Sie ein Nachlassverzeichnis und stellen Aktivnachlass und Passivnachlass zusammen? Welche Erbfallkosten sind dabei zu berücksichtigen?
Wir und beraten Sie auch als Pflichtteilsberechtigten, vom Erben oder Erbschaftsbesitzer Auskünfte zu erlangen. Bitte denken Sie daran, dass Pflichtteilsrechte Verjährungsregeln unterliegen und daher ordnungsgemäß geltend gemacht werden müssen, um die Verjährung zu unterbrechen. Kommen Sie als Pflichtteilsberechtigter in Betracht und ist dies dem Nachlassgericht bekannt, erhalten Sie üblicherweise auch entsprechende Hinweisblätter vom Nachlassgericht.
Enterbt! Wer erhält einen Pflichtteil? Einen Pflichtteil erhalten grundsätzlich Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel, sowie der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, aber auch der noch lebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (seit 01.08.2001). Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Mit dem Pflichtteil soll nahen Angehörigen ein Anteil am Nachlass des Verstorbenen gesichert werden. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte als Pflichtteilsberechtigter ebenso wie bei der Abwehr von Pflichtteilsrechten als Erbe.
Schenkungen des Erblassers an Dritte können den Pflichtteil erhöhen. § 2325 BGB sieht vor, dass Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod anteilig Berücksichtigung bei der Berechnung des Pflichtteils finden. Es soll vermieden werden, dass Pflichtteilsberechtigte, durch lebzeitige Schenkungen Nachteile erleiden. Selbst wenn der Erbe nicht der Beschenkte ist, haftet er zunächst für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. In zweiter Linie kann gegebenenfalls auch der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an uns, damit Ihre Ansprüche durchgesetzt werden oder unberechtigter Ansprüche auch zurückgewiesen werden.
Natürlich sollte immer ein Testament im Original von Erben vorgelegt werden. Kommt es aber einmal zu einem (unfreiwilligen) Verlust der Testamentsurkunde, so kann auch eine Kopie des Originaltestaments ausnahmsweise zum Erbnachweis genügen. Der unfreiwillige Verlust vernichtet das Testament nämlich noch nicht. Ein unauffindbares, nur verlorenes Testament ist nicht unwirksam. Gemäß § 2255 Abs. 1 BGB besteht keine Vermutung, dass der Erblasser es mit dem Ziel vernichten wollte, dass dort Geschriebene zu widerrufen. Eine versehentliche Vernichtung – zum Beispiel bei Vernichtung durch Brandstiftung – beinhaltet nicht den Widerruf des Testamentes. Wer behauptet, mittels des Testamentes geerbt zu haben, muss aber die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testamentes „beweisen“. Er trägt die so genannte Feststellungslast. An den Nachweis sind strenge Anforderungen gestellt. Zum Nachweis kann ausnahmsweise jedoch auch eine Testamentskopie ausreichen. Gegebenenfalls muss ein Gutachten eines Schriftsachverständigen eingeholt werden. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 02.12.2016 zum Az. 2 Wx 550/16 hierzu Stellung genommen und ausnahmsweise die Kopie eines handschriftlichen Testamentes als ausreichend zum Erbnachweis angesehen.
Zu weiteren Fragen hierzu und zur Erstellung von Testamenten können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.
Sie beabsichtigen, ihre eheliche Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft nicht mehr fortzusetzen: Sie wollen geschieden werden. Eine Ehescheidung wird durch Beschluss vom Gericht bekannt gegeben. Dazu bedarf es eines Antrags durch einen Rechtsanwalt. Die gerichtlichen Kosten und auch damit die vor Gericht anfallenden Kosten für den Anwalt richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht nach ihrem individuellen Einkommen und Vermögen festgelegt wird. Die Kosten einer Scheidung hängen von ihren finanziellen Verhältnissen ab.
Das FamFG schreibt die persönliche Anhörung der Eheleute im Scheidungstermin vor. Ebenso wie Sie sich das „Ja-Wort“ vor dem Standesbeamten gegeben haben, hört das Gericht Sie zur Ehescheidung persönlich an. Für Ehescheidungen gilt das so genannte Zerrüttungsprinzip. Das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn es die Ehe für zerrüttet hält. Es kommt also für die Ehescheidung nicht auf ein Verschulden eines Ehepartners an. Das früher einmal geltende Verschuldensprinzip ist abgeschafft. Die Gerichte achten auch darauf, dass es nicht „durch die Hintertür“ wieder eingeführt wird. Die Scheidung selbst hat nur wenige Voraussetzungen hat: Neben einer gültig geschlossenen Ehe ist regelmäßig auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Trennungsjahr bis zur Antragstellung einzuhalten. Darüber hinaus muss die Ehe als zerrüttet angesehen werden und eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gewünscht sein.
Neben der eigentlichen Ehescheidung sind auch weitere wichtige Fragen des Unterhaltsrechts, der Kinderbetreuung sowie der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens und insbesondere auch der Versorgungsausgleich zu regeln. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, im Vorfeld einer beabsichtigten Ehescheidung und für den Fall der Ehescheidung selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der Lösung der regelmäßig im Zusammenhang mit der Ehescheidung auftretenden Fragen beraten wir Sie individuell. Sprechen Sie uns diesbezüglich an und vereinbaren Sie einen Termin. Gerade in so persönlichen Angelegenheiten wie einer Ehescheidung und den damit zusammenhängenden häufig existenziellen Fragen halten wir eine ausführliche individuelle Betreuung für zwingend geboten.
Ehegatten sind auch nach der Trennung bis zu einer Rechtskraft der Ehescheidung verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Bedarfs zu unterhalten. Mit dem Ehegattenunterhalt - auch Trennungsunterhalt genannt - soll eine Versöhnung der Ehegatten nach einer erfolgten Trennung erleichtert werden. Zugleich soll die soziale Existenz des Anderen gesichert werden. Zu Berechnung wird in der Regel das bereinigte Erwerbseinkommen 3/7 zu 4/7 verteilt. Das bereinigte Erwerbseinkommen lässt sich nicht immer präzise ermitteln, weil es Besonderheiten zu beachten gilt. Zum einen ändern sich nach der Trennung die Steuerklassen, zum anderen sind Abzüge vom Erwerbseinkommen wie Kindesunterhalt, Verbindlichkeiten aus der Ehezeit oder bestimmte berufsbedingte Aufwendungen einerseits und auf der Einnahmenseite möglicherweise Wohnvorteile und Zulagen und Spesen zu berücksichtigen. Hierin liegt ein erhebliches Streitpotenzial. Liegen entsprechende Informationen und Unterlagen vor, lassen sich einvernehmliche Regelungen finden, oft auch im Wege einer Mediation und ohne Inanspruchnahme der Gerichte.
Vereinbarungen zu Rückständen beim Trennungsunterhalt sind möglich. Jedoch ist ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt nicht bindend, kann also in der Zukunft widerrufen werden. In allen Fragen rund um den Ehegattenunterhalt helfen wir. Vom Ehegattenunterhalt zu trennen ist der sogenannte Nachscheidungsunterhalt - auch kurz nachehelicher Unterhalt genannt.
Der Nachscheidungsunterhalt hat in den letzten Jahren grundlegende Änderungen erfahren. Er unterscheidet sich ganz wesentlich vom Trennungsunterhalt. Nach der Ehescheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute. Nach § 1570 BGB soll der Nachscheidungsunterhalt regelmäßig nur als Basisunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes anfallen. Gleichwohl gibt es eine Vielzahl von Situationen, die nachehelichen Unterhalt auch darüber hinaus rechtfertigten können: Ansprüche auf nacheheliche Unterhalt müssen an Anknüpfungspunkten festgemacht werden. Diese weisen in der Regel Kind bezogene Gründe wie Betreuung oder personenbezogene Gründe wie beispielsweise berufliche Entwicklung oder eheliche Rollenverteilung aus. So sind die häufig gestellten Fragen: Wie lange muss ich nach der Ehe noch Unterhalt zahlen? Oder In welcher Höhe ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen? nicht präzise und schon gar nicht allgemein zu beantworten. Es sind immer Einzelfallbetrachtungen, die von unterschiedlichsten Faktoren wie Dauer der Ehe, wirtschaftliche Bindungen der Ehegatten untereinander, Alter der Eheleute Ausbildungsversäumnisse aufgrund der Ehe oder etwa Erkrankungen beeinflusst werden. Dementsprechend sind auch die Anknüpfungspunkte an dieser Stelle nur exemplarisch darzustellen. Dabei handelt es sich um Fachbegriffe wie Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt Krankenunterhalt oder Ausbildungsunterhalt. Diese sind dann auch in ihrer Befristung unterschiedlich zu handhaben, so dass eine individuelle Beratung auch hinsichtlich der Möglichkeit eines gegenseitigen oder einseitigen Verzichts auf Nachscheidungsunterhalt geboten ist. Geben Sie daher nicht leichtfertig Erklärungen zur Höhe oder zum Umfang oder der Dauer von Unterhaltszahlungen ab, ohne zuvor ein anwaltliches Beratungsgespräch geführt zu haben.
Ohne besondere Vereinbarung in einem notariellen Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es noch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder sein eigenes Vermögen, also auch die eigenen Schulden. Bei einer Scheidung wird zu bestimmten Stichtagen abgerechnet. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung und für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages. Ist am Ende mehr Geld vorhanden als zuvor, gibt es den so genannten Zugewinnausgleich. Der Zugewinn spielt auch im Erbrecht eine Rolle. Seit dem Jahr 2009 ist es auch möglich, negatives Anfangsvermögen in die Berechnung einzubringen.
Die Berechnung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten und des sich dann möglicherweise ergebenden Zugewinns übernehmen wir für Sie. Schon wegen möglicher Indexierung und privilegierten Erwerbs während der Ehe ist dies sehr diffizil. Ihre Zuarbeit konkreter Daten zum Vermögensstand erleichtert die Berechnung. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
Unter dem Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit Rentenanwartschaften der Ehegatten zu verstehen. Alles klar? Es geht also um Ihre Rente und damit Ihre Altersversorgung. Dem Gesetzgeber schwebt vor, dass Ehegatten bei der Trennung die gleichen Rechte aus den erworbenen Renten haben sollen, also die jeweiligen Renten der Ehegatten hälftig geteilt werden. Mit dem Antrag auf Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich verbunden, es sei denn, Sie haben ihn zuvor wirksam ausgeschlossen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es beispielsweise noch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - VBL - oder das berufsständische Versorgungswerk oder auch private Rentenversicherungen. Der Grundsatz lautet: Während der Ehe sollen die Ehegatten für das Alter die gleiche Vorsorge erwerben können. Dabei ist die so genannte Ehezeit bei der Berechnung nicht die Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, sondern nur die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags.
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich führt als Amtsverfahren häufig dazu, dass sich Gerichtsverfahren in die Länge ziehen, weil die Auskünfte nicht sorgfältig erteilt werden oder die Berechnungen, z.B. bei Kindererziehungszeiten, angepasst werden müssen. Ein Scheidungstermin wird vom Gericht erst angesetzt, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich so vollständig sind, dass hierüber das Gericht einen Beschluss fassen kann. Auch bei einer sonst einfach gelagerten einvernehmlichen Ehescheidung empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung im Ehescheidungsverfahren. Auch wenn nur der Antragsteller im Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein muss, sollte der Versorgungsausgleich Anlass zur anwaltlichen Vertretung sein. Auch der nicht Antrag stellende Ehegatte kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann dann auch eine „kostenfreie“ anwaltliche Vertretung ermöglichen.
Spätestens nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich sollte auch darüber nachgedacht werden, ob nicht eine Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich sinnvoll ist, um Rechte zu erhalten, Kosten bei der externen Teilung von Renten zu ersparen und auf diese Weise auch einen angemessenen Ausgleich für andere Vermögenswerte zu bieten. Hierbei ist allerdings die nach § 8 Abs. 1 VersAusglG bestehende allgemeine Inhalts- und Ausübungskontrolle zu beachten. Die besagt im Wesentlichen, dass ein begünstigter Ehegatte sich nicht auf die Vereinbarung berufen darf, wenn der andere Ehegatte ohne Ausgleich in Altersarmut stürzen würde oder nicht angemessen entschädigt wird. Gleichwohl kann eine Vereinbarung zum teilweisen Ausgleich von Rentenanwartschaften sinnvoll sein, um beispielsweise bei pensionsberechtigten Personen zu vermeiden, dass der Ausgleich auf ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt wird.
Beim Versorgungsausgleich gibt es eine Vielzahl von Fragen, deren Beantwortung für Sie später einmal existenziell sein kann. Daher sollten Sie sich bei einer Ehescheidung an uns wenden.
Diese Begriffe sind untrennbar mit einer Trennung der Eltern minderjähriger Kinder verbunden. Jede Trennung stellt für die Kinder eine extreme Belastungssituation da, nicht nur für die Eltern.
Im Grundsatz wollen die Eltern, dass ihrem Kind „gut geht“. Hierfür bedarf es unter den Eltern auch in einer schwierigen Trennungssituation der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung.
Kinder leiden unter der Trennung der Eltern. Städtische Stellen bieten Hilfe für Kinder, aber auch Beratung für Eltern an, die Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben. Wir helfen Ihnen Lösungswege aufzuzeigen, damit die Trennung für Ihre Kinder möglichst belastungsfrei ist.
Wenn es jedoch das Kindswohl erforderlich macht und eine Kommunikation nicht mehr möglich ist, so unterstützen wir Sie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung und Verteidigung ihrer Ansprüche.
Der Umgang sollte unter den Eltern geregelt werden und nicht vor Gericht. Die elterliche Sorge umfasst neben dem Aufenthaltsrecht auch die Gesundheitssoge und die Vermögenssorge. Weiter müssen sich Eltern bei der schulischen Ausbildung abstimmen. Das Gericht entscheidet über das Sorgerecht, den Umgang und das Aufenthaltsbestimmung nur dann, wenn es hierzu gesondert angerufen wird.
Die Eltern leben getrennt. Das Kind oder die Kinder leben bei einem Elternteil. Grundsätzlich ist der andere Elternteil dann zum Kindesunterhalt verpflichtet. Kurz gesagt: Einer betreut, der andere zahlt.
Sie werden aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen oder begehren von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt! Sodann stellen sich Fragen: In welcher Höhe ist der andere verpflichtet bzw. kann ich Unterhalt erhalten? Dies hängt vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Dieses Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen, das Ihnen der Arbeitgeber netto monatlich zahlt. Es ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Hierüber beraten wir Sie gern. Auch steuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Gleichwohl ist der jeweilige Steuerbescheid nur ein Anhaltspunkt für Einkommen, das zur Berechnung des Kindesunterhaltes heranzuziehen ist. Entsprechend dem Alter des Kindes orientiert sich die Höhe des Kindesunterhaltes an der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle bezogen auf Ihren Oberlandesgerichtsbezirk. Dabei können sich regionale Unterschiede bei der Berechnung ergeben. Beim Minderjährigenunterhalt kann auch ein Zusammenhang mit dem jeweils von den Eltern gewählten Aufenthaltszeiten der Kinder beim jeweils anderen Elternteil relevant sein. Die Düsseldorfer Tabelle passt z.B. nicht mehr beim echten Wechselmodell. Gibt es Unterhalt in Urlaubszeiten?
Andere Fragen des Unterhaltes betreffen häufig die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen: Was bedeutet Mindestunterhalt und wie errechnet er sich? Wie wirken sich kurzfristige Arbeitslosigkeit und Krankenstand beispielsweise auf den Mindestunterhalt aus? Welche Erwerbsobliegenheiten sind zu erfüllen? Gelten die Grenzen des notwendigen Selbstbehaltes in allen Fällen oder gibt es Ausnahmen? Was ist unter fiktiven Einkommen zu verstehen?
Diese speziellen Fragen bedürfen einer individuellen Beratung. Pauschale Antworten helfen Ihnen nicht. Wir besprechen die Einzelheiten gerne ausführlich mit Ihnen und suchen für Sie angemessene und passende Lösungen.
Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig oder erbringt Unterhaltsleistungen aus anderen Gründen nicht, so kann der betreuende Elternteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Die Leistungszeit insgesamt ist begrenzt. Ab Vollendung des 12. Lebensjahrs besteht kein Anspruch mehr. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die leistende Stelle übergehen und daher von dem betreuenden Elternteil nicht mehr selbst geltend gemacht werden können. Wird dies in einem Unterhaltsverfahren seitens des betreuenden Elternteils nicht beachtet, so können sich daraus Probleme und unangenehme Kostenfolgen ergeben. Auch zu Fragen rund um den Unterhaltsvorschuss zur Geltendmachung und den Anspruchsvoraussetzungen können Sie uns zu einem Beratungsgespräch gern aufsuchen.
Kinder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Der Kindesunterhalt ist jedoch nicht unbedingt nur vom Alter des Kindes abhängig, sondern steht in einem engen Verhältnis zur jeweiligen Ausbildung des Kindes. Grundsätzlich gilt, „bis zum Ende der ersten geordneten zusammenhängenden Ausbildung“ ist Kindesunterhalt zu leisten. Dabei gibt es eine Reihe von Besonderheiten. So sind volljährige Kinder privilegiert, wenn sie sich noch in der Schulausbildung befinden. Volljährige Kinder in einem Ausbildungsverhältnis stehen beispielsweise im Rang nach dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten; sie sind also nicht mehr privilegiert. Unterhalt für volljährige Kinder wird grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse nach dem bereinigten Nettoeinkommen geschuldet. Ob volljährigen Kindern überhaupt Unterhalt zusteht, hängt wiederum davon ab, ob der Bedarf des Kindes nicht anderweitig bereits gedeckt ist. Während Eltern von minderjährigen Kindern das staatliche Kindergeld generell hälftig auf die Unterhaltsverpflichtung gut geschrieben wird, wird das staatliche Kindergeld bei volljährigen Kindern als deren Einkommen betrachtet.
Der Minderjährigenunterhalt birgt schon eine Vielzahl von Fragen. Beim Volljährigen ergeben sich weitere Problemfelder. Gerade auch die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an Volljährige ist immer wieder streitig. Volljährige haben Obliegenheiten zu beachten. Hauptstreitpunkte bilden jedoch häufig Wechsel in Ausbildungsgängen und die Frage, ob diese geradlinig aufeinander aufbauen oder nicht. Auch hier gilt: Individuelle zur Bewertung von Chancen und Risiken ist unbedingt zu empfehlen. Sie können uns gern auch in diesen Fragen ansprechen.
In einem recht aktuellem Beschluss des Bundesgerichtshofe (BGH) vom 11.01.2017 zum Az. XII ZB 565/15 wird nunmehr festgehalten, dass beim Wechselmodell beide Elternteile zum Barunterhalt der Kinder beizutragen haben. Davon berührt sind auch die durch den Wechsel selbst entstehenden Mehrkosten.
Die entsprechenden Unterhaltstabellen der einzelnen Oberlandesgerichte regeln den Unterhaltsbedarf der Kinder und die Eingruppierung. Für den Unterhaltsbedarf ist das beiderseitige Einkommen der Eltern maßgebend. Ein Barunterhaltsanspruch ist daher auch gegeben, wenn Naturalunterhalt schon geleistet wird. Dieser wird zum Teil auf einen Barunterhaltsanspruch anzurechnen sein. Das staatliche Kindergeld soll auch beim Wechselmodell zur Hälfte jeweils auf den Barunterhalt angerechnet werden.
Schon die Frage, ob überhaupt von einem Wechselmodell beim Umgang der Kinder auszugehen ist, lässt sich nicht immer einfach beantworten
Im Hochschulrecht bilden sich verschiedenste Fachbereiche an einer Universität oder Hochschule unterschiedlich ab. Neben einer Grundordnung, die die Rechte der einzelnen Organe an einer Hochschule organisiert, regeln eine Vielzahl von Verordnungen und Satzungen das Hochschulleben. In den einzelnen Fachbereichen prägen insbesondere die jeweiligen Prüfungsordnungen den Studienablauf und wirken unmittelbar auf die universitäre Ausbildung. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Zulassung zu bestimmten Studiengängen oder Wechsel bestimmen häufig das studentische Leben. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
Nach der Definition in § 1 Mediationsgesetz ist die Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung des Konfliktes anstreben. Kurz gesagt: Mittels Mediation sollen Konflikte gelöst werden. Dabei soll eine gerichtliche Auseinandersetzung gerade vermieden werden. Zwischenzeitlich gibt es auch in Gerichtsverfahren immer wieder Hinweise des Gerichts, den Weg der Mediation zu Streitbeilegung zu suchen.
Wenn Sie diesen Weg der Lösung eines Konfliktes wählen, übernehme ich gern für Sie die Rolle des Mediators. Dabei übe ich das Amt neutral und allparteilich aus und achte auf die Einhaltung der vereinbarten Regeln, insbesondere darauf, dass die Parteien wertschätzend miteinander umgehen und die Kommunikation untereinander auf Augenhöhe stattfindet.
Schulrecht betrifft die Rechtsverhältnisse zwischen Schulträger und Schüler beziehungsweise Eltern. Es betrifft Fragen der Aufsicht ebenso wie Ansprüche auf einen Schulplatz oder die Zurückstellung vom Schulbesuch oder Fragen der Bildungsempfehlung, des Besuchs einer Sonderschule/Förderschule oder Sprengelpflicht. Rechtsfragen stellen sich auch im Schulalltag zu schulischen Ordnungsmaßnahmen und bei Verletzung der Schulpflicht. Wir beraten auch zur Schülerbeförderung sowie zu Prüfungsentscheidungen.
Die Gestaltung der Nachfolge von Unternehmen und deren Umsetzung ist sehr komplex und rechtlich anspruchsvoll. Bei der Umsetzung verfolgen wir ein ganzheitliches Nachfolgekonzept: Daher sind persönliche, wirtschaftliche und unternehmerische Zielsetzungen des Unternehmers gleichermaßen zu berücksichtigen. Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen sind stets zu beachten. Nicht unterschätzt werden darf die Bedeutung der Erwartungen des abgebenden Unternehmers. Immerhin handelt es sich häufig um sein Lebenswerk. Im Spannungsfeld zwischen Abgebenden und Übernehmenden ergeben sich natürliche Interessensgegensätze.
Welche wirtschaftlichen und/oder ideellen Zielsetzungen hat der Unternehmer? Diese
Zielsetzung bestimmt den Prozess und auch die Auswahl der Nachfolger. Die Frage der zukünftigen Führung des Unternehmens ist dabei ebenso wichtig wie die Fragen der Tragfähigkeit der Finanzierung und des potentiellen Ertrags. Bei vollständiger Abgabe bedarf es der Sichtung und Sicherung der zu übergebenden oder zu übernehmenden Vermögenswerte. Bei Kapitalgesellschaften müssen Gesellschafter bereit sein, ihre Geschäftsanteile gemeinsam zu übertragen oder ggf. noch für eine längere Zeit Geschäftsanteile unter anderen Mehrheitsverhältnissen zu halten.
Die Fragen der Bewertung eines Unternehmens sollten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten bleiben, die das Unternehmen entweder schon kennen oder als neutrale Dritte dem Prozess als Gutachter beitreten. Die Umsetzung der wirtschaftlichen Zielsetzungen bedarf der steuerrechtlichen Begleitung. Es zeigt sich, dass eine rechtzeitige, teilweise mehrjährige Vorbereitungsphase nicht nur für eine erfolgreiche Betriebsübergabe, sondern auch für den Bestand des Unternehmens erforderlich ist. Wir begleiten Sie von den ersten Gesprächen mit potentiellen Erwerbern oder Verkäufern in einem strukturierten Prozess. Dabei verstehen wir uns als Ihr Berater und Interessenvertreter von der Vertraulichkeitsvereinbarung über Regelungen zum Verhandlungsprocedere, vom Letter of Intent (LOI) und der Prüfung der Unterlagen / „due diligence“ bis zur Vertragsgestaltung. Sprechen Sie uns an!