Anm. zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 19. 12. 2018-I-3 Wx 140/18
Gelegentlich kommt es vor, dass Erben sich für eine so genannte Erbausschlagung entscheiden. Häufig liegen den Erben keine Kenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte aus dem Nachlass und erfolgt die Ausschlagung daher bewusst spekulativ, in der Regel wegen einer nur vermuteten Überschuldung des Nachlasses, so kann die Erbausschlagung regelmäßig nicht mehr angefochten werden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erbschaft entgegen der spekulativen Annahme tatsächlich werthaltig gewesen ist.
Es ist daher oft fehlerhaft, bei nur vermuteten Überschuldung übereilt eine Erbschaft auszuschlagen. Eine spätere Anfechtung der Ausschlagung bleibt dann unbeachtlich, wenn sie ohne Kenntnis der Nachlassaktiva erfolgte. Sie sollten sich daher rechtlich beraten lassen.