Der Bundestag hat beschlossen, die Ehemündigkeit erst ab 18 anzunehmen. Dies entspicht auch der bisherigen Regel, jedoch wurden Ausnahmen zugelassen, sofern eine der Parteien das 16. Lebensjahr vollendet hatte.
Zukünftig sollen Ehen, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Ausnahmen dazu und Härteregeln sind vorgesehen, vgl u.a. § 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Ehen, bei denen ein Ehegatte das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte sind nach dem Gesetz zukünftig automatisch unwirksam. Dazu wurde der § 1303 Abs. 1 BGB neu gefasst. Zu beachten ist aber auch Art. 13 Abs. 1 EGBGB.