Natürlich sollte immer ein Testament im Original von Erben vorgelegt werden. Kommt es aber einmal zu einem (unfreiwilligen) Verlust der Testamentsurkunde, so kann auch eine Kopie des Originaltestaments ausnahmsweise zum Erbnachweis genügen.
Der unfreiwillige Verlust vernichtet das Testament nämlich noch nicht. Ein unauffindbares, nur verlorenes Testament ist nicht unwirksam. Gemäß § 2255 Abs. 1 BGB besteht keine Vermutung, dass der Erblasser es mit dem Ziel vernichten wollte, dass dort Geschriebene zu widerrufen. Eine versehentliche Vernichtung – zum Beispiel bei Vernichtung durch Brandstiftung – beinhaltet nicht den Widerruf des Testamentes.
Wer behauptet, mittels des Testamentes geerbt zu haben, muss aber die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testamentes „beweisen“. Er trägt die so genannte Feststellungslast. An den Nachweis sind strenge Anforderungen gestellt. Zum Nachweis kann ausnahmsweise jedoch auch eine Testamentskopie ausreichen. Gegebenenfalls muss ein Gutachten eines Schriftsachverständigen eingeholt werden. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 02.12.2016 zum Az. 2 Wx 550/16 hierzu Stellung genommen und ausnahmsweise die Kopie eines handschriftlichen Testamentes als ausreichend zum Erbnachweis angesehen.
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