Familienunterhalt bei stationärer Pflegebedürftigkeit
Familienunterhalt ist anders als Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht auf eine Geldzahlung gerichtet. Wird ein Ehegatte jedoch stationär pflegebedürftig, hält der BGH auch die Zahlung einer Geldrente zur Deckung der Heim- und Pflegekosten für berechtigt. Der eheangemessene Selbstbehalt muss jedoch berücksichtigt werden. Anders als beim Trennungsunterhalt ist beim Familienunterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht Voraussetzung. Der BGH ist in seiner Entscheidung vom 27.04.2016 -XII ZB 485/1 - davon ausgegangen, dass auch bei einer Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten und häuslicher Trennung eine wechselseitige innere Bindung bestehen bleibt. Diese Entscheidung wird zukünftig unseres Erachtens hohe Praxisrelevanz haben.