Gewährleistung bei Fotovoltaikanlagen
Der BGH ist in einem Urteil vom 02.06.2016 -VII ZR 348/13- von einer Entscheidung des VIII. Senats abgewichen. Während Letzterer in der Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einer Scheune kein Bauwerk annahm, sah der VII. Senat in der nachträglichen Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einer Tennishalle ein Bauwerk. Dies ist entscheidend für die Dauer der Verjährung. Die Verjährungsfrist bei einem Werkvertrag beträgt für Bauwerke 5 Jahre.