Neue Unterhaltstabellen ab 01.01.2018
Zum Jahresanfang 2018 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben. Es gibt eine neue Düsseldorfer Tabelle.
Für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) steigt der Unterhaltsbetrag um 6 € auf 348 €. Ebenso steigt der Betrag für Kinder in der 2. Altersstufe um 6 € auf dann 399 €. Für Kinder ab dem 13. Lebensjahr werden die Beträge auf 467 € statt bisher 460 € angepasst.
Weitere Anpassungen erfolgen auch in den Einkommensgruppen 2-5. Hier werden die Unterhaltsbeträge um 5 %, in den Gruppen bis zur Einkommensgruppe 10 um 8 % des Mindestunterhaltes angehoben.
Das staatliche Kindergeld ist in der Regel hälftig auf die Unterhaltsbeträge anzurechnen. Für das 1. und 2. Kind wird ein Kindergeld von jeweils 194 € gezahlt. Für das 3. Kind 200 €. Für weitere Kinder ab dem 4. werden 225 Euro Kindergeld gezahlt werden.
Angepasst wird auch der so genannte Bedarfskontrollbetrag. Dieser ist in der 1. Einkommensstufe identisch mit dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt. Zu beachten ist jedoch, dass die 1. Einkommensstufe nun nicht mehr nur bis 1500 €, sondern bis 1900 € bereinigtes Nettoeinkommen geht. In der 2. Einkommensgruppe steigt der Bedarfskontrollbetrag auf 1300 € (bisher 1180 €).
Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle mit den neuen Unterhaltsbeträgen wird wie in der Vergangenheit bei dynamischen Unterhaltstiteln einfach angepasst. Sofern starre Unterhaltsbeträge in der Unterhaltsurkunde festgeschrieben sind, sollte gegebenenfalls eine Überprüfung der bisherigen Beträge in Anlehnung an die neuen Tabellenwerte erfolgen.