Wer als Unternehmer zu Werbezwecken Newsletter versenden möchte, darf dies nur tun, wenn der Empfänger zuvor in den Erhalt des Newsletters eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss der Werbende im Streitfall konkret nachweisen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München die Anforderungen konkretisiert, wie einem Unternehmen ein solcher Nachweis gelingen kann. In dem zugrunde liegenden Fall konnte der Werbende nur belegen, dass er Bestätigungsmails im Rahmen des Double-Opt In-Verfahrens versandt hatte. Die jeweilige Anfrage des Kunden für einen Erhalt des Newsletters konnte fehlte jedoch. Das reichte dem Gericht nicht aus. Ebenso reicht es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, lediglich allgemein die üblichen organisatorisch-technischen Abläufe bei der Nutzung des Double-Opt In-Verfahrens darzustellen.
Es empfiehlt sich vielmehr folgende Daten zu speichern und im Zweifel vorzutragen: