In einem recht aktuellem Beschluss des Bundesgerichtshofe (BGH) vom 11.01.2017 zum Az. XII ZB 565/15 wird nunmehr festgehalten, dass beim Wechselmodell beide Elternteile zum Barunterhalt der Kinder beizutragen haben. Davon berührt sind auch die durch den Wechsel selbst entstehenden Mehrkosten.
Die entsprechenden Unterhaltstabellen der einzelnen Oberlandesgerichte regeln den Unterhaltsbedarf der Kinder und die Eingruppierung. Für den Unterhaltsbedarf ist das beiderseitige Einkommen der Eltern maßgebend. Ein Barunterhaltsanspruch ist daher auch gegeben, wenn Naturalunterhalt schon geleistet wird. Dieser wird zum Teil auf einen Barunterhaltsanspruch anzurechnen sein. Das staatliche Kindergeld soll auch beim Wechselmodell zur Hälfte jeweils auf den Barunterhalt angerechnet werden.
Schon die Frage, ob überhaupt von einem Wechselmodell beim Umgang der Kinder auszugehen ist, lässt sich nicht immer einfach beantworten.