Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?
Der BGH äußert sich in einer weiteren neuen Entscheidung dazu (Beschluss vom 08.02.2017 Az. XII ZB 604 / 15). Er konkretisiert seine bisherige Rechtsprechung aus den Beschlüssen vom 17. 9. 2014 und 06.07.2016. Zunächst hatte der BGH im Sommer 2016 dargelegt wie konkret eine Patientenverfügung die Behandlungswünsche beschreiben müsse. "Bestimmte ärztliche Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen" sollten konkret ermittelbar sein. In der neuen Entscheidung legt der BGH dar, wie der Wille des Betroffenen durch Auslegung ermittelt werden könne, wenn die Benennung ärztlicher Maßnahmen für sich genommen nicht ausreichend konkret sei.
Der BGH stellt nun Kriterien und Regeln für die Auslegung auf. Jedoch bleibt er bei der Auffassung: Allein die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, bezeichnet eine bestimmte Behandlungssituation nicht ausreichend.
Mit den drei Entscheidungen legt der BGH grundlegend da, welche Anforderungen an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu stellen sind und wie diese gegebenenfalls zu interpretieren seien.
Dies sollte auch zur Überprüfung bestehender älterer Verfügungen Anlass geben, damit es im Entscheidungsfall nicht zur Anrufung von Gerichten kommen muss. Bevollmächtigte und Familienangehörigen interpretieren die Verfügungen oft unterschiedlich. Dies ist angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen und unterschiedlicher emotionaler Distanz der Handelnden durchaus nachvollziehbar. Wir empfehlen Ihnen daher eine ausführlich Beratung. Unsere Empfehlung: Errichten Sie eine Vorsorgevollmacht und - soweit dies Ihren Vorstellungen entspricht - auch eine Patientenverfügung. Sie können sich gern an uns zur Hilfestellung wenden.